Gemäß § 75 Thüringer Kommunalordnung ist die Gemeinde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar beteiligt ist, einen Jahresabschluss einschließlich Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches aufzustellen und prüfen zu lassen.

Darüber hinaus soll die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Jahresabschluss sowie die Verwendung des Jahresüberschusses im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung gegeben sein.

Diese Möglichkeit wird nachfolgend eröffnet.

 

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