Steuerhebesätze der Mitgliedsgemeinden

Die Berechnung der Grund- und Gewerbesteuer basiert auf einem Steuermessbetrag.
Durch die Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatz) auf den Steuermessbetrag errechnet sich die geschuldete Steuer.

Das Hebesatzrecht der Gemeinden für diese Steuern regelt Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 Grundgesetz. Hebesatzberechtigt ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Grundbesitz (Grundsteuer) bzw. Gewerbebetrieb (Gewerbesteuer) liegt.
Nachstehende Hebesätze für die Gewerbe- und Grundsteuer gelten in den Mitgliedsgemeinden der Erfüllenden Gemeinde Bad Klosterlausitz.

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