FFH-Monitoring in Thüringen

Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), führt im Zeitraum 2019 bis 2024 auf der gesamten Landesfläche das FFH-Monitoring durch. Gegenstand des FFH-Monitorings sind die Erfassung und Bewertung von Lebensraumtypen sowie von Tier- und Pflanzenarten, die durch den Freistaat Thüringen im Rahmen des FFH-Monitorings (gemäß Art. 11) und der FFH-Berichtspflicht (gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie) sowie nach § 6 BNatSchG durchzuführen sind.
Im Rahmen des Monitorings werden auf vorgegebenen Stichprobenflächen der Erhaltungszustand (EHZ) der für Thüringen relevanten Tier- und Pflanzenarten (alle Arten des Anhangs II und IV und ausgewählte des Anhangs V) sowie Lebensraumtypen (Anhang I) der FFH-Richtlinie erfasst bzw. bewertet. Ergänzend werden vereinzelt ggf. weitere Untersuchungen zum Zustand der Lebensräume, z. B. der Gewässer, durchgeführt.
Mit der Durchführung des FFH-Monitorings wurde das Planungsbüro für angewandten Naturschutz (PAN) GmbH beauftragt. Das Planungsbüro PAN hat zahlreiche Arterfasser als Unterauftragnehmer eingebunden, welche die Arbeiten im Gelände durchführen. Das damit verbundene Betretungsrecht der Grundstücke regelt der § 30 (1) des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts (ThürNatG). Mit der Durchführung des bisher noch nicht vergebenen „FFH-Monitorings der Fledermäuse“ wird ggf. ein weiteres Büro beauftragt.
Mit dieser Bekanntmachung kündigt das TLUBN die Durchführung der Bestandserhebung gegenüber der Öffentlichkeit an und entspricht damit der Informationspflicht gemäß § 30 (2) ThürNatG. Die Mitarbeiter des Planungsbüros und die von diesem beauftragten Unterauftragnehmer können sich als Beauftragte des TLUBN durch eine Legitimationsbescheinigung ausweisen. In diesem Zusammenhang bittet das TLUBN die Betroffenen um Verständnis und um Unterstützung für die erforderlichen Kartierungsarbeiten. Die Mitarbeiter des TLUBN koordinieren gemeinsam mit dem Büro seecon Ingenieure GmbH (Leipzig) das Verfahren. Ansprechpartner sind:

seecon Ingenieure GmbH 
Herr Alsheimer
Stefan.Alsheimer@seecon.de
Herr Sockel
Thomas.Sockel@seecon.de

TLUBN, Ref. 34
Frau Hahn
Annett.Hahn@tlubn.thueringen.de
Herr Dr. Baierle
heinzullrich.baierle@tlubn.thueringen.de

 

EU-Umgebungslärmrichtlinie i. V. m. § 47 a – f BImSchG

Die Gemeinde Bad Klosterlausnitz informiert darüber, dass die Gemeinde auf der vorgenannten gesetzlichen Grundlage verpflichtet ist, zu prüfen, ob ein Lärmminderungsplan aufzustellen ist.
Zu diesem Zwecke wurde ein Argumentationspapier erarbeitet, welches hier und in der Gemeinde Bad Klosterlausnitz, Rathaus Markt 3 während der Sprechzeiten eingesehen werden kann.
Die Ergebnisse der Lärmkartierung wurden durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie unter Lärmkartierung veröffentlicht.

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Auch für die Gemeinden Bobeck, Schlöben, Serba, Waldeck und Weißenborn ist zu prüfen, inwieweit Lärmminderungspläne aufzustellen sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse durch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie durchgeführten Lärmkartierung (siehe o. g. Link zur Lärmkartierung) kommen die Gemeinden zu dem Ergebnis, dass ein Lärmminderungsplan nicht aufzustellen ist.  Die Pegel überschreiten die vom Umweltbundesamt empfohlenen Werte (L DEN> 65 dB (A), L Night > 55 dB(A)) nicht.

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