Das Bundesmeldegesetz

Mit dem Bundesmeldegesetz vom 01. November 2015 wird die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Diese Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Somit ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (Vermieter) auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorganges benötigt.

Genaueres erfahren Sie hier.

g