Informationspflichten nach Art. 13 und 14 EU-DSGVO

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist ab dem 25. Mai 2018 gültig und ab diesem Zeitpunkt unmittelbar anzuwendendes Recht.

Auf der Grundlage der EU-DSGVO sind die Sachbearbeiter/innen verpflichtet, zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der personenbezogenen Daten die betroffene Person über Folgendes zu unterrichten.

  1. Name und die Kontaktdaten des/der Sachbearbeiters/in sowie gegebenenfalls seines Vertreters
  2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen sowie die Rechtsgrundlage, auf welcher die Verarbeitung beruht
  4. das berechtigte Interesse, insofern die Datenerhebung auf einem berechtigten Interesse des/der Sachbearbeiters/in oder eines Dritten beruht
  5. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  6. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des/der Sachbearbeiters/in über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  7. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postfach 90 04 55 in 99107 Erfurt)
  8. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte
  9. Diese Informationspflichten bilden die Basis für die Ausübung der Betroffenenrechte. Nur wenn die betroffene Person weiß, dass personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden, kann sie diese Rechte ausüben.
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