Warum hat die Gemeinde Bad Klosterlausnitz den Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer B erhöht?
Die Gemeinde ist angehalten nach Umsetzung der Reform ihre Grundsteuer-Einnahmen insgesamt im Jahr stabil zu halten – sog. Aufkommensneutralität. Das heißt nicht, dass der einzelne Grundstückseigentümer das Gleiche an Grundsteuern zahlt wie früher.
Die Einnahmen für die Gemeinde Bad Klosterlausnitz betrugen in den Vorjahren:
Grundsteuer A (agrarisch – Betriebe der der Land- und Forstwirtschaft): 1.900 Euro
Grundsteuer B (baulich – bebaute oder unbebaute Grundstücke): 364.000 Euro
Wie berechnet sich der neue Hebesatz?
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt – vereinfacht dargestellt – in einem 3-stufigen Verfahren:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuern
Vom Finanzamt wurden der Gemeinde die Grundsteuer-Messbeträge (Grundsteuerwert x Steuermesszahl) auf Grundlage der Erklärungen aller Grundbesitzeigentümer digital übermittelt.
Allein darauf beruht die Berechnung des neuen Hebesatzes.
Der Gemeinderat Bad Klosterlausnitz hat in seiner Sitzung am 18.November 2024 folgende Hebesätze beschlossen:
Grundsteuer A: 271 % analog Vorjahre, dadurch Mindereinnahmen
Grundsteuer B: 402 % gemäß Berechnung bei Aufkommensneutralität
Um der Aufkommensneutralität nachzukommen, also das Grundsteueraufkommen der Gemeinde stabil auf Vorjahresniveau zu halten, war die Gemeinde angehalten, den Hebesatz der Grundsteuer B anzupassen.
Anfang Januar 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die Gemeindeverwaltung an die Eigentümer versandt. Bitte denken Sie in diesem Zusammenhang an die Löschung eines gegebenenfalls eingerichteten Dauerauftrages bei Ihrer Bank zum Jahresende 2024.
Was muss ich tun, wenn ich mit meinem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden bin?
Die Gemeinde Bad Klosterlausnitz ist an die entsprechenden Bewertungsgrundlagen des Finanzamtes gebunden.
Sollten Einwände gegen den GRUNDSTEUERWERT und/oder GRUNDSTEUERMESSBESCHEID des FINANZAMTES bestehen, sind diese ausschließlich an das entsprechende Finanzamt als zuständige Behörde zu richten. Sie haben die Möglichkeit Ihre Grundsteuer-Erklärung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls bis 31. März 2025 eine Grundsteuer-Änderungs-Anzeige (ELSTER) beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Gemeinde hat hier keine Befugnisse.
Da die Bearbeitung der Änderungsanzeige durch das Finanzamt einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sind Sie zunächst verpflichtet, den im Grundsteuerbescheid der Gemeinde erhobenen Betrag an diese zu zahlen. Im Falle einer Änderung des Messbetrages durch das Finanzamt erfolgt automatisch eine Verrechnung durch die Gemeinde und Sie erhalten einen Änderungsbescheid.